Satzung

§ 1     Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Schmiden-Oeffingen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Gewerbeverein Schmiden/Oeffingen e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Fellbach.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2     Zweck und Aufgabe des Vereins

  1. Der Verein strebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe), sowie der freiberuflich Tätigen des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene an. 
  2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
  3. Der Verein hat die Aufgabe
    1. den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Handwerk, Handel, Industrie und Freie Berufe) der 3 Stadtteile Fellbach, Schmiden und Oeffingen zu erreichen zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral,
    2. mit der Stadtverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können,
    3. die Mitglieder über Fragen der Stadtverwaltung stets aufzuklären,
    4. durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen
    5. durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen,
    6. durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist zu pflegen.

 

§ 3     Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
    1. Gewerbetreibende aller Art einschließlich Klein- und Mittelindustrie,
    2. Handelstreibende
    3. Handwerker
    4. freiberuflich Schaffende
    5. Führungskräfte in Betrieben, die dem selbstständigen Mittelstand verbunden
    6. Jede volljährige natürliche Person als Freund des gewerblichen Mittelstandes; d.h., Mitglied kann werden, wer sich seinem Fühlen und Handeln nach zum selbständigen Mittelstand zählt.
    7. Zu Ziff. a-e): die Firmenmitgliedschaft ist möglich, wobei jeweils ein Vertreter zu benennen ist.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuss durch Beschluss, der dem Antragsteller bekanntzugeben ist.
  3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags, die keiner Begründung bedarf, steht dem Antragsteller die Berufung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und lässt keine Berufung zu.
  4. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme. In diesem Fall gilt der Aufnahmeantrag als Anerkennung dieser Satzung.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand),
    2. durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger übergehen,
    3. durch Ausschluss, der wegen grober Verletzungen der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Ausschuss auszusprechen ist. Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschlussbeschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.
    4. durch Auflösung des Vereins.
  7. Auf Beschluss des Ausschusses können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit des Ausschusses. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
  8. Mitglieder, die alters- oder krankheitshalber aus dem Verein ausscheiden würden, können durch Beschluss des Ausschusses als Mitglieder „ehrenhalber“, also beitragsfrei, mitgeführt werden. Die Bestimmungen für die Ehrenmitgliedschaft sind sinngemäß anzuwenden. Die Beitragspflicht beginnt jedoch wieder bei einer erneuten Geschäftsaufnahme.

 

§ 5     Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Ehrenmitglieder und Mitglieder, die natürliche Personen sind und das 65.-Lebensjahr überschritten haben sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 6     Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.
  2. Bei Abstimmung innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied 1 Stimme. Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins.
  3. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand. Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.

 

§ 7     Organe des Vereins

  1. Vorstand
    Der Vorstand des Vereins besteht gem. § 26 BGB aus:  
    1. dem Vorsitzenden,
    2. bis zu drei Stellvertretern
    3. dem Schriftführer
    4. dem Schatzmeister
    5. IT- und Social-Media Beauftragten
  2. Ausschuss
    Der Ausschuss besteht aus:
    1. den Mitgliedern des Vorstandes,
    2. mindestens 5 bis max. 10% der Vereinsmitglieder
    3. Stadträte, die dem Verein angehören, können beratend zu Ausschusssitzungen zugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung der Stadträte trifft der Vorstand.
  3. Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins

 

§ 8     Aufgaben der Organe

  1. Aufgaben des Vorstand:
    1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insb. folgende Aufgaben:
      • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
      • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Ausschusses;
      • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
    2. Dem Vorstand obliegt weiterhin die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuss ihm übertragen. Im Einzelnen haben der Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende den Verein i.S.d. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Vorsitzende und die Stellvertreter sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Sie haben die Mitgliederversammlung, Ausschuss- und Vorstandssitzungen zu leiten. Zahlungen für den Verein kann der Vorsitzender bis zum Betrag von € 500,-- im Einzelfall dem Kassier zur Regulierung anweisen.
    3. Der Schriftführer hat die Protokolle in den Sitzungen zu führen, die vom Vorsitzenden mit zu unterschreiben sind. Die Korrespondenz ist gemeinschaftlich mit dem Vorsitzenden zu erledigen, wobei jeder einzelzeichnungsberechtigt ist.
    4. Der Kassier die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Korrespondenz über finanzielle Fragen ist gemeinschaftlich mit dem Vorsitzenden zu erledigen, wobei jeder einzelzeichnungsberechtigt ist.
    5. Als Ehrenvorsitzender kann ein Mitglied ernannt werden, das mindestens 10 Jahre als Vorstand des Gewerbevereins Schmiden-Oeffingen e.V. oder dessen Rechtsvorgänger, der Gewerbevereine Schmiden e.V. und Oeffingen e.V. fungierte und dieses Amt nicht mehr innehat. Bei kürzerer Amtszeit erfolgt diese Ernennung bei besonders herausragenden Verdiensten eines Vorstandes. Das Vorschlagsrecht zur Wahl eines Ehrenvorsitzenden kommt allein dem Vorstand zu. Zum Ehrenvorsitzenden gewählt ist, wer eine 2/3 Mehrheit erlangt.
  2. Aufgabe des Ausschusses:
    Der Ausschuss berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Auf Verlangen eines Mitglieds muss geheim abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören. Zu ihren Obliegenheiten gehört insbesondere
    1. die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses
    2. die Wahl der Kassenprüfer
    3. die Festsetzung der Vereinsbeiträge
    4. die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins
    5. die Änderung der Satzung
    6. Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.

 

§ 9     Wahl und Amtsdauer des Vorstands und des Ausschusses

  1. Der Vorsitzende, sein/e Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassier, der IT- und Social-Media Beauftragte und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschussmitglieder sein. Die Wahl des Vorstands kann schriftlich und geheim oder per Akklamation erfolgen. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Wahlleiter für die Wahl des Vorsitzenden.
  2. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  4. Der Ausschuss besteht aus den gewählten Vertretern der Vereinsmitglieder. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung, geheim oder per Akklamation. Für die Ausschussmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuss Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden.
  5. Im Vorstand und Ausschuss des Gewerbeverein Schmiden-Oeffingen e.V. müssen die beiden Fellbacher Stadtteile Schmiden und Oeffingen mindestens mit je einem Drittel der Mitglieder von Vorstand und Ausschuss durch Unternehmen oder natürlichen Personen repräsentiert werden, die Ihren Sitz oder Wohnsitz im jeweiligen Stadtteil Schmiden und im Stadtteil Oeffingen haben.

 

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands und des Ausschusses

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

 

§ 11   Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. ln jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Anliegens oder auf Beschluss des Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung an den Vorstand stellen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit durch Entscheidung des Vorsitzenden. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  3. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, mindestens 10 Tage vor Abhaltung der Versammlung schriftlich oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde, unter Angabe der Tagesordnung. Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
  5. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, soweit der Schriftführer nicht anwesend ist.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss in Schriftform durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.
  4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.